Allgemeine Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler
(AGB-VersMakler)
Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler
und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 7. März 2001
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen,
insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge
zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit
seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien
des Versicherungsvertrages tätig,
hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.
Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und
einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr
zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):
1.1.
Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen
Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und
Aufklärung des VK über den zu vermittelnden
Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und
ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten
Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des
Einzelfalles bestmöglichenVersicherungsschutz zu vermitteln. Die
Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in
Österreich beschränkt, auf andere nur gegen
Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung
des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis-/Leistungs- Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe
der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von
Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.
1.3.
Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach §
28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung
des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
1.4.
Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach §
28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7
(laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5.
Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden,
zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben,
die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos
notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1.
Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten
Versicherungen und für den VM für eine korrekte
Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten,
Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und
vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere
Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit,
Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK
hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch
den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und
Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus
hinzuweisen.
2.2.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM
unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der
Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass
zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme
durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK
wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten
Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und
allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag
überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM
und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und
Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von
diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht
für Verbrauchergeschäfte.
2.4.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im
Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
3. Sonstiges:
3.1.
Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der
Geschäftsvorfälle ist für die gesamte
Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften
gilt der Haftungsausschluss nur für andere als
Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist
die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der
gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich
nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2.
Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von
6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach
Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch
innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden
Sachverhalts.
3.3.
Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige
Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch
dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern,
ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen,
eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der
Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur
Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB
notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
3.4.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der
Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich
schriftlich bekannt zu geben.
4. Entgeltanspruch:
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die
Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher
Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes
Entgelt durch den VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich:
5.1.
Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf
Österreich beschränkt. br>
5.2.
Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht;
Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
5.5.3.
Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich
zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM –
bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen
Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit
im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
6.
Abweichende Vereinbarungen von
den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. pdf Etwaige
Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der
übrigen Punkte der AGB.