„Wir treten an um mit unserem Können zu überzeugen und neue Maßstäbe in der Versicherungsbranche zu setzen.“ Die Zeiten haben sich verändert und das ist gut so: Beratung misst sich mehr denn je an ihrer Qualität und wird durch Social weiterlesen...
TrainerInnen schützt euch | Vereins-Haftpflichtversicherung
Für die 11-jährige Lieselotte führte der Sprungversuch über den Kasten zu einem Schlüsselbeinbruch. Die Frage nach dem Verschulden und der Haftung des Trainers ist rasch von großer Bedeutung. Rechtsanwältin Nina Ollinger und die BSO & ASVÖ Versicherungsberatung-Held & Held widmen sich dem wichtigen Themenspektrum des Haftungsrechts und dem notwendigen Schutz durch die Haftpflichtversicherung für TrainerInnen.
Wann haften TrainerInnen?
Nina Ollinger: Haftung bedeutet Verantwortung für einen Schaden zu übernehmen. Aus der zugrundeliegenden Haftung werden wiederum Schadensersatzansprüche abgeleitet. Die Aufgabe des Juristen/ der Juristin ist die Prüfung der hierfür relevanten Voraussetzungen: Zunächst muss natürlich ein Schaden vorliegen. Zusätzlich bedarf es jedoch auch eines Verstoßes gegen vertragliche bzw. gesetzliche Pflichten, als auch eines Verschuldens (zumindest in Form von leichter Fahrlässigkeit).
Nach welchen Kriterien wird vor Gericht entschieden ob sich der Trainer/ die TrainerIn schuldhaft verhalten hat und Schadenersatzansprüche bestehen?
Nina Ollinger: Ob das Verhalten des Trainers im Zusammenhang mit der Verletzung des Kindes während des Kinderturnens tatsächlich zu einer Haftung führt hängt davon ab, ob der sogenannte Sorgfaltsmaßstab eingehalten wurde. Hier wird bei TrainerInnen das „Verhalten eines maßgerechten Fachmannes“ als Vergleich herangezogen. Fragen die in diesem Zusammenhang gestellt werden sind beispielsweise:
- Hat sich der Trainer/die TrainerIn, als sich das Kind verletzte, ordnungsgemäß verhalten?
- Kann dem Trainer/ der TrainerIn in irgendeiner Form eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit eine Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden angelastet werden?
- Hat der Trainer/ die Trainerin alle relevanten Umstände berücksichtigt, auf allfällige Gefahren reagiert und das Kind entsprechend gesichert, oder hätte der sogenannte „maßgerechte Fachmann“ dem Kind die Übung, bei der es sich verletzte, in der konkreten Situation nicht zugemutet?
Ebenso berücksichtigt werden Faktoren wie Alter, Können, Aufmerksamkeit und Ausrüstung des Kindes. Auch die Umgebung in der Turnhalle sowie Ablenkungen und Störungen durch andere Personen im Turnsaal sind von Bedeutung. Davon abhängig kommt es zu einer Haftung.
Die Haftpflichtversicherung als Schutzmechanismus | Aufgaben der TrainerInnen-Haftpflichtversicherung.
Wesentlich an der Thematik ist, dass grundsätzlich niemand daran gehindert werden kann Schadenersatzansprüche zu stellen. Umso wichtiger ist es, über die Funktionsweise der TrainerInnen-Haftpflichtversicherung Bescheid zu wissen.
Erste Aufgabe ist die Prüfung, ob ein schuldhaftes Verhalten des Trainers/ der Trainerin gegeben ist und eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Die Grundlage hierfür liefert das österreichische Schadenersatzrecht, denn nur unter der Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens besteht für den Schädiger und somit für die Haftpflichtversicherung auch die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Geschädigten/der Geschädigten. Liegt ein schuldhaftes Verhalten des Trainers/der TrainerIn vor, wird die Höhe des Schadens festgestellt und die Schadenregulierung beginnt. Auch die Feststellung der Schadenhöhe darf von der Haftpflichtversicherung nicht willkürlich vorgenommen werden, sondern wird durch Sachverständige und/oder Gerichte bestimmt, deren Grundlage wiederum das Schadenersatzrecht ist.
Im Fall dass den Trainer/die Trainerin keine Schuld trifft und der Schadenersatzanspruch somit ungerechtfertigt ist, ist die zweite wesentliche Aufgabe der TrainerInnen-Haftpflichtversicherung die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. Kommt es zu einem Rechtsstreit mit der/dem Geschädigten, ist es wiederum Angelegenheit der Haftpflichtversicherung den Prozess zu führen und das damit einhergehende Kostenrisiko zu tragen. Hierzu zählen beispielsweise Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten o.ä. Die TrainerInnen-Haftpflichtversicherung dient somit als wichtiges Werkzeug zur Klarstellung eines tatsächlich schuldhaften Verhaltens, denn nur dann sind Schadenersatzforderungen von Rechtswegen zulässig.
Sporttrainer-Ausbildung & gültiger Versicherungsschutz.
Eine häufig gestellte Frage ist jene, ob es denn einer Sport-Fachtrainer-Ausbildung bedarf damit die TrainerInnen-Haftpflichtversicherung im Schadenfall auch Leistung erbringt. Eine lückenlose Beantwortung dieser Frage kann letztlich nur das, der jeweiligen TrainerInnen-Haftpflichtversicherung zugrundeliegende, Bedingungswerk geben. In üblichen Sporttrainer-Haftpflichtversicherungen ist folgender Satz zu finden „Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.“ Nach Auskunft der Österreichischen Bundes-Sportorganisation handelt es sich bei dem Beruf des Sporttrainers um kein geschütztes Gewerbe, weshalb die Ausübung des Trainer-Berufs auch keiner speziellen Regulierung unterworfen ist. Insofern bedarf es für den Versicherungsschutz aus der TrainerInnen-Haftpflichtversicherung i.d.R. keiner gültigen Sporttrainer-Lizenz. Im Zweifelsfall ist aber, wie zuvor angesprochen, zu überprüfen was in den jeweiligen Versicherungsbedingungen niedergeschrieben ist. Im Rahmen der BSO & ASVÖ-Vereinshaftpflichtversicherung als auch in den von uns empfohlenen TrainerInnen-Haftpflichtversicherungen bedarf es keiner spezifischen Sport-Fachtrainer-Ausbildung zur Erlangung des Versicherungsschutzes.
Besteht Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit?
Ja, grobe Fahrlässigkeit gilt als versichert. Nicht versichert sind jedoch Schäden, die beispielsweise rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt werden. Ein wichtiger Tipp: Die Ausschlüsse der Haftpflichtversicherung sind in den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen unter Artikel 7 zu finden.
TrainerInnen aufgepasst:
TrainerInnen gelten im Rahmen der BSO & ASVÖ-Vereinshaftpflichtversicherung als mitversichert. Wird das Training jedoch auch außerhalb des versicherten Vereins angeboten, ist eine eigenständige TrainerInnen-Haftpflichtversicherung für die eigene Sicherheit unerlässlich! Das ASVÖ & BSO Versicherungsservice hilft mit entsprechenden Lösungen weiter!
Tipp: Schreib uns ein Mail an sportversicherungen@diehelden.at, gib bekannt welche Art TrainerIn Du bist (z.B. ReitlehrerIn, FitnesstrainerIn, ÜbungsleiterIn Turnen, etc.). Wir helfen rasch bei der Umsetzung.
Vereine aufgepasst:
Versichert gelten im Rahmen der ASVÖ & BSO Vereinshaftpflichtversicherung alle Mitglieder, TrainerInnen, SportlerInnen, BetreuerInnen und Funktionäre
Versicherungssummen:
€ 2.000.000,– für Personen und Sachschäden sowie Mietsachschäden
€ 100.000,– für Vermögensschäden des Vereinsvorstandes und Rechnungsprüfer des Vereins
€100.000,– für Schäden an unbeweglichen, gemieteten oder gepachteten Sachen
€ 1.500,-– für Schäden an beweglichen, gemieteten oder gepachteten Sachen
€ 400,– für Schäden von Verbands- / Vereinsmitglieder am Verbands- / Vereinseigentum
Jahresprämie des ASVÖ & BSO – Vereinshaftpflichtversicherung
€ 60,- bis 100 Mitglieder, jedes weitere Mitglied € 0,60
Genaue Infos & Anmeldeformular finden Sie unter